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Archiv für Januar 2010

Zahnversicherung und Gesundheitsreformen

Neben dem Erstattungsprozentsatz bezogen auf den Rechnungsbetrag einer zahnärztlichen Zahnersatzmaßnahme ist ein zweites Kriterium, ob eine Zahnversicherung gut oder schlecht ist, fast noch entscheidender.

Denn der höchste Erstattungssatz nützt dem Versicherten nichts, wenn seine Zahnversicherung nur dann leistet, wenn die gesetzliche Krankenkasse nach ihren Richtlinien eine Vorleistung vorsieht. Viele Tarife, beispielsweise die Continentale CEZK erstatten normalerweise 75% der Rechnung inklusive GKV-Leistung, besteht jedoch kein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, muss auch die Zahnversicherung nicht leisten.

Wesentlich sinnvoller sind da vorleistungsunabhängige Tarife wie die CSS Zahnzusatzversicherung oder die Arag Z100 Zahnversicherung. Diese Zahnversicherungen passen ihre Leistungen der jeweiligen Situation GKV-Versicherter an und füllen die Mehr- oder Minderleistungen oder auch in Fällen, in denen die GKV gar nicht leistet, ihre tariflichen Erstattungssätze auf.

Eine ansonsten sehr leistungsstarke Zahnversicherung wie die Central Prodent Zusatzversicherung für Zahnersatz sind bei entsprechender Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse mit einem Erstattungssatz von 90% extrem leistungsstark, gibt es jedoch keine Ansprüche gegenüber der Kasse, leistet dieser Tarif nur noch 50%.

Zwar erstattet die GKV heutzutage in der Regel fast immer, wenn auch nur den niedrigen befundbezogenen Festzuschuss, doch kann man nicht wissen, wie sich die Situation der GKV-Versicherten in der Zukunft entwickelt. Da es in den europäischen Nachbarländern schon heute so ist, dass der Bereich Zahnersatz teileweise komplett gestrichen wurde, da der Staat finanziell überfordert ist und sparen muss, kann man davon ausgehen, dass sich die deutsche Versichertensituation ähnlich entwickeln wird.

Für diesen Fall ist es gut und sicher, eine Zahnversicherung abzuschließen, die mit der Zeit geht. Denn eine Zahnversicherung muss zwar immer leisten, wenn sie es tariflich festschreibt, sie kann nicht einfach wie die GKV Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen ohne weiteres streichen, doch mehr muss sie nicht leisten. Ist in den tariflichen Bedingungen also aufgeführt, dass Leistungen ohne entsprechende GKV-Vorleistung gekürzt werden oder sogar komplett gestrichen werden, so ist die entsprechende Zahnversicherung nicht verpflichtet ihre Bedingungen zu ändern.