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Zahnversicherung – Mitwirkungspflicht des Zahnarztes im Leistungsfall
Positives Urteil für Patienten und Inhaber eine Zahnversicherung in Deutschland gesprochen. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf sprach einem Patientend das Recht zu, eine offene Rechnung für eine Behandlungsrechnung, zurückhalten zu dürfen, sofern der Heilbehandler seinen Informationspflichten, die sich als Nebenpflichten aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag ergeben, nicht nachkommt.
Der Versicherte hat der Versicherung, beispielsweise der Zahnversicherung im Leistungsfall alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur abschließenden Prüfung des Leistungsfall benötigt werden. Da sich diese in der Regel aus Behandlungsunterlagen und der Patientenakte ergeben, kann nur der Heilbehandler diese Informationen zur Verfügung stellen. Sofern er dies nicht tut und eine zeitliche Verzögerung verursacht, kann der Patient solange von der Zahlungspflicht befreit sein, bis der Zahnarzt seiner Nebenpflicht nachkommt.
Das Bereitstellen der Informationen und Behandlungsunterlagen kann dem Zahnarzt durchaus zugemutet werden.
Der Grund: Dem Patienten, der sozusagen abhängig ist vom Zahnarzt bei der Beschaffung der benötigten Informationen, kann nicht zugemutet werden in Vorleistung zu gehen, wenn der behandelnde Zahnarzt seinen Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht nachkommt, wovon die Zahlung eben abhängig gemacht wird.
