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Artikel-Schlagworte: „Jahresarbeitsentgeldgrenze“

Arbeitnehmer – Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht

Befreien kann sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht, wer in drei aufeinander folgenden Jahren über der Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG ; derzeit 48150Euro) brutto verdient und auch im folgenden Jahr vermutlich darüber verdienen wird.
Zum Jahresarbeitsentgeld zählen alles Zahlungen die regelmäßig jedes Jahr gezahlt werden. Überstunden, die beispielsweise regelmäßig anfallen, können dann berücksichtig werden, wenn ein Teil dieser z.B: pauschal abgegolten wird (Beispiel x Stunden 1000 Euro und dies regelmäßig)
Hinzu kommen aber regelmäßig anfallende Erfolgsbeteiligungen, 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihachtsgeld.
Nicht hinzugezählt werden z.B. Familienzuschläge.

Eventuelle Provisionen werden auch dann berücksichtigt, wenn Sie schwankend sind, es würde dann ein durchschnitt ermittelt werden.
Pauschalversteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers, z.B: Fahrtkostenzuschuss zählen genauso wenig zum Jahresarbeitsentgeld wie eine mögliche Arbeitnehmersparzulage.

Beiträge zu Direktversicherungen sind ebenfalls abzuziehen und senken das Bruttoeinkommen, hier ist also in Einzelfällen Vorsicht geboten, wenn man erst versicherungsfrei ist und sein Bruttoeinkommen durch eine betriebliche Altersvorsorge senkt. Dadurch könnte man wieder versicherungspflichtig werden bzw. könnte die JAEG unterschrittenw erden, so dass unter dem Strich keine Ersparnis mehr gegeben ist.

Sollten jemand als Arbeitnehmer diese Tatbestände noch nicht erfüllt haben, es aber absehbar ist, dass dies in Kürze geschehehen wird, so ist zu empfehlen, eine Krankenkasse zu wählen, die gute Wahltarife anbietet, so lassen sich im Jahr bis zu 1200 Euro zusätzlich sparen, diese Ersparnis könnte man dann in eine leistungsstarke Krankenzusatzversicherung investieren und sobald die JAEG dreimal überschritten wurde, lässt sich diese Zusatzversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung in eine Vollversicherung umwandeln, ohne dass dabei effektiv Mehrkosten entstehen.

Sobald das Einkommen dann dreimal über der JAEG lag, kann problemlos der Wechsel in die Krankenvollversicherung erfolgen, die Krankenzusatzversicherung kann dann problemlos gekündigt werden.