Zahnversicherung und Kostenerstattungsprinzip
Durch Wechsel in das Kostenerstattungsprinzip wird ein Kassenversicherter zum Selbstzahler, quasi zum Privatpatient. Da er die Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte von seinem Arzt gestellt bekommt, diese jedoch höher als die Leistungen der Krankenkasse ausfallen, erhält ein Privatpatient in der Regel eine bessere Behandlung. Für den ambulanten Bereich macht der Wechsel in das Kostenerstattungsprinzip durchaus Sinn, zumindest bei Abschluss einer passenden ambulanten Zusatzversicherung. Für den Bereich der Zahnbehandlung hingegen, gibt es mittlerweile Zahnzusatzversicherungen nach dem Sachleistungsprinzip, die ähnlich stark sind wie eine private Vollversicherung im Zahnbereich. Zu diesen Tarifen zählen z.B. der Arag Z100 und die CSS Zahnzusatzversicherung. Im Gegensatz zur Zahnzusatzversicherungen nach dem Kostenerstattungsprinzip weist beispielsweise die Arag Z100 Zahnversicherung bei einem günstigeren Beitrag bessere Leistungen auf. So leistet die Arag Z100 Zahnversicherung auch für Knochenaufbau und Funktionsanalytik.
Insgesamt gesehen sind diese Zahntarife von der Leistung her mit den Leistungen einer Krankenvollversicherung im Zahnbereich zu vergleichen. Wer sich also für das Kostenerstattungsprinzip entscheidet, der sollte dies im besten Fall nur für den ambulanten Bereich tun und dafür eine entsprechende ambulante Zusatzversicherung abschließen. Für den Bereich der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes tun es leistungsstarke Normaltarive wie die eben genannten ebenfalls. Zudem sind diese manchmal sogar leistungsstärker als spezielle Kostenerstattungstarife für Zahnbehandlung und Zahnersatz und dabei nicht einmal teurer.
